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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Spezifikationen

Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos usw. basieren auf den im Zeitpunkt der Offerte gültigen Spezifikationen. Änderungen
bis zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern sie den vom Käufer bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.
Der Besteller hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können,
dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum
Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind, dass die notwendige elektrische Energie und Beleuchtung einschließlich
der erforderlichen Anschlüsse am Montageplatz vorhanden sind. Sämtliche Bau- und Maurerarbeiten sind bauseits auszuführen.
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist.

Zeichnungen

Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte und Zubehör bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht als Vorlage
zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbstherstellung benützt werden.

Lieferfrist

Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat (höhere
Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Käufer verlangte Änderungen, etc.) so verschiebt sich der
Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt des Vertrages, zur Verweigerung der Annahme und/oder zu Schadenersatz.

Preise

Unsere Preisofferten sind stets freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MwSt, ab Werk des
Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse,
Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden. Erhöhen sich in der Zeit
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Gestehungskosten nachweisbar wesentlich, so sind wir berechtigt, einen entsprechenden Preiszuschlag zu
berechnen.

Versand

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verluste und
Beschädigungen während des Transportes gehen zu Lasten des Empfängers. Post-, DPD-, Speditions- und Bahnsendungen sind daher gut zu kontrollieren und Entschädigungsansprüche sofort dem entsprechenden Transportunternehmen zu melden. Verrechnetes Verpackungsmaterial gilt als Einwegverpackung und kann nicht zurückgenommen werden.

Mängelrüge

Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Lieferanten innert 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.

Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt, dass unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar sind; bei Aufträgen über CHF 10’000.- wird 40% der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung innert 10 Tagen fällig, Restsumme 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Käufer, ohne besondere Mahnung durch den Lieferanten, ab Zeitpunkt der Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 5%.

Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig.

Garantie- und Haftungsumfang

Der Lieferant leistet dem Käufer Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und gute Ausführung, und zwar für
12 Monate, gerechnet vom Tag des Versandes oder der Montage.
Durch einzelne Garantie-Arbeiten oder –Lieferungen erfährt die Garantiezeit für die Hauptlieferung keine Verlängerung.

Der Lieferant lehnt jede Garantie ab:

– für die Tragfähigkeit der Böden- und Fundamente,
– für gebrauchte Objekte und Teile, nicht von ihm geliefertes Material, nicht von ihm besorgte Montagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne seine
schriftliche Zustimmung Änderungen durch den Käufer oder Dritte vorgenommen wurden,
– für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiß, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Bedienung
und selbst durchgeführte Reparaturen der Objekte, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind,
– für jegliche anderen über die oben umschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Garantieleistungsansprüche
(wie z.B. Minderung oder Wandlung) und jede weitere Haftung des Lieferanten für direkte oder indirekte, mit der Lieferung oder dem Betrieb
zusammenhängende Schänden (wie zum Beispiel infolge der Ausserbetriebsetzung oder an Dritteigentum) ausdrücklich ausgeschlossen.

Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für
irgendwelche Schäden inkl. Produkte-Haftung ist wegbedungen.

Garantieleistungen

Die gemäss obigem Beschrieb nachweisbar zulasten des Lieferanten gehenden Mängel werden, je nach Wahl des Lieferanten, durch Reparatur oder Ersatz der
entsprechenden Teile kostenlos behoben. Der Käufer hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu
stellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem zurückzuschicken.
Vom Käufer besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Garantieleistungen
hinausgehen, fallen nicht unter die Garantieleistungen und werden in Rechnung gestellt.
Der Lieferant ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht oder nicht in vollem
Umfange nachgekommen ist.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Objekte bleiben bis zum Eingang der letzten geschuldeten Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den
Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit, zu Lasten des Käufers, eine Versicherung gegen alle in
Betracht kommenden Risiken abzuschließen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.